Mein-Versicherungsfall.at stellt Ihnen verschiedene Begriffe und deren Erklärung aus dem Versicherungsbereich zur Verfügung. Die Definition dieser „Häufig verwendeten Begriffe“ bieten Ihnen einen ersten Überblick.
A
Die Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug, dessen Reifen abgefahren sind, kann wegen Vorliegens einer Gefahrenerhöhung oder wegen grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe Gefahrenerhöhung, grobe Fahrlässigkeit, Leistungsfreiheit)
Lehnt ein Versicherer nach erfolgter Schadensmeldung die Deckung oder Leistung schriftlich ab, besteht dringender Handlungsbedarf, da für den Versicherungsnehmer die Gefahr der Verjährung seiner Ansprüche droht.
Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist Voraussetzung, dass Antrag und Annahme ausreichend bestimmt sind und inhaltlich übereinstimmen. Für Fälle, dass die Versicherungspolizze vom Antrag abweicht, enthält § 5 VersVG eine zum Schutz des Versicherungsnehmers besondere Vorschrift. Weicht der Inhalt der Versicherungspolizze vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarung ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang der Polizze in geschriebener Form widerspricht. Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Übermittlung der Polizze darauf hingewiesen hat, das Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze schriftlich widerspricht.
Der Hinweis hat durch besondere Mitteilung in geschriebener Form oder durch einen auffälligen Vermerk in der Polizze, der aus dem übrigen Inhalt der Polizze hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen. Hat ein Versicherer diesen Vorschriften nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen.
Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist Voraussetzung, dass Antrag und Annahme ausreichend bestimmt sind und inhaltlich übereinstimmen. Für Fälle, dass die Versicherungspolizze vom Antrag abweicht, enthält § 5 VersVG eine zum Schutz des Versicherungsnehmers besondere Vorschrift. Weicht der Inhalt der Versicherungspolizze vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarung ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang der Polizze in geschriebener Form widerspricht. Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Übermittlung der Polizze darauf hingewiesen hat, das Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze schriftlich widerspricht.
Der Hinweis hat durch besondere Mitteilung in geschriebener Form oder durch einen auffälligen Vermerk in der Polizze, der aus dem übrigen Inhalt der Polizze hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen. Hat ein Versicherer diesen Vorschriften nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen.
Versicherungsagent ist jeder, der von einem Versicherer ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Gleichgestellt sind solche Personen, die nur im Einzelfall vom Versicherer betraut sind. Betroffen ist im Wesentlichen der gesamte Außendienst des Versicherers, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Mitarbeiter fest angestellt oder bloßer „Gelegenheitsvermittler“ ist. Dort, wo es auf die Kenntnis des Versicherers ankommt, muss sich der Versicherer auch das Wissen all seiner Vertreter und überhaupt all jener Personen zurechnen lassen, die mit Abschluss und Bearbeitung des Vertrages betraut sind.
Die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers im Schadensfall kann zur partiellen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht für den Versicherungsnehmer im Rahmen der sogenannten „Alkoholklausel“ die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften (0,8 Promille) nicht im alkoholisierten Zustand zu lenken. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist allerdings mit einem Betrag von € 10.000,00 der Höhe nach beschränkt und setzt voraus, dass im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftig verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Alkoholklauseln finden sich auch in praktisch allen Kaskoversicherungsbedingungen, wobei in dieser Sparte unter Umständen bereits eine Alkoholisierung nach dem Führerscheingesetz (0,5 Promille) für die Leistungsfreiheit des Versicherers ausreicht.
Alkoholklauseln können sich auch in anderen Versicherungssparten finden. Davon abgesehen kann eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers im Schadensfall unter Umständen auch als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft werden und auf diese Weise die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers im Schadensfall kann zur partiellen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht für den Versicherungsnehmer im Rahmen der sogenannten „Alkoholklausel“ die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften (0,8 Promille) nicht im alkoholisierten Zustand zu lenken. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist allerdings mit einem Betrag von € 10.000,00 der Höhe nach beschränkt und setzt voraus, dass im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftig verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Alkoholklauseln finden sich auch in praktisch allen Kaskoversicherungsbedingungen, wobei in dieser Sparte unter Umständen bereits eine Alkoholisierung nach dem Führerscheingesetz (0,5 Promille) für die Leistungsfreiheit des Versicherers ausreicht.
Alkoholklauseln können sich auch in anderen Versicherungssparten finden. Davon abgesehen kann eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers im Schadensfall unter Umständen auch als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft werden und auf diese Weise die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Das Risiko, das der Versicherer übernimmt, gehört der Sphäre des Versicherungsnehmers an. Um das Risiko beurteilen und die Prämien kalkulieren zu können, muss der Versicherer dennoch das versicherte Risiko definieren da das kontinentaleuropäische Versicherungsrecht mit wenigen Ausnahmen keine Allgefahren oder All-Risk-Versicherung kennt.
Die exakte Definition des versicherten Risikos erfolgt durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen und zumeist in mehreren Stufen. Die allgemeinste durch ganz generelle Merkmale erfolgte Darstellung heißt primäre Risikoabgrenzung; üblicherweise wird hiefür jedoch der Begriff primärer Risikoausschluss verwendet. Bei einem Risikoausschluss wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, das versicherte Risiko also objektiv begrenzt. Erweist sich die allgemeine Beschreibung als zu weit, wird durch einen sekundären Risikoausschluss ein Stück der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz herausgebrochen. Ein sekundärer Risikoausschluss darf allerdings nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz völlig ausgehöhlt wird.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität trifft im Deckungsprozess nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer.
In vielen Versicherungsverträgen sind Angehörige des Versicherungsnehmers unter gewissen Voraussetzungen automatisch mitversichert.
Erbringt der Versicherer an den Versicherungsnehmer Leistungen, gehen gemäß § 67 VersVG damit von gesetzeswegen alle Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf den Versicherer über. § 67 Abs. 2 VersVG regelt im Rahmen des sogenannten „Familienprivilegs“ jedoch, dass ein Regress des Versicherers gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Zu den Familienangehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Lebensgefährten.
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Die meisten Versicherungsanträge kommen auf Formularen des Versicherers Zustande. Derartige Formulare enthalten regelmäßig Antragsfragen, also Fragen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, die dem Versicherer für die Beurteilung des beantragten Risikos wesentlich sind. Derartige Fragen sind vollständig und richtig zu beantworten, andernfalls der Versicherer im Schadensfall Leistungsfreiheit einwenden kann.
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Bei der Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Versicherungsvertragsrechtes, nämlich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Informationen zu erteilen.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
Bei der Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Versicherungsvertragsrechtes, nämlich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Informationen zu erteilen.
Bei einer Auskunftsobliegenheit handelt es sich um die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei Antragsstellung alle Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit kann unter gewissen Umständen des Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Bei einer Auskunftsobliegenheit handelt es sich um die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei Antragsstellung alle Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit kann unter gewissen Umständen des Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Das Risiko, das der Versicherer übernimmt, gehört der Sphäre des Versicherungsnehmers an. Um das Risiko beurteilen und die Prämien kalkulieren zu können, muss der Versicherer dennoch das versicherte Risiko definieren da das kontinentaleuropäische Versicherungsrecht mit wenigen Ausnahmen keine Allgefahren oder All-Risk-Versicherung kennt.
Die exakte Definition des versicherten Risikos erfolgt durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen und zumeist in mehreren Stufen. Die allgemeinste durch ganz generelle Merkmale erfolgte Darstellung heißt primäre Risikoabgrenzung; üblicherweise wird hiefür jedoch der Begriff primärer Risikoausschluss verwendet. Bei einem Risikoausschluss wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, das versicherte Risiko also objektiv begrenzt. Erweist sich die allgemeine Beschreibung als zu weit, wird durch einen sekundären Risikoausschluss ein Stück der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz herausgebrochen. Ein sekundärer Risikoausschluss darf allerdings nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz völlig ausgehöhlt wird.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität trifft im Deckungsprozess nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer.
Manipulationen bei einem Autoradio während der Fahrt können unter gewissen Umständen bei einem Unfall die Einrede der Leistungsfreiheit durch den Sachversicherer wegen Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen.
(siehe auch Leistungsfreiheit und grobe Fahrlässigkeit)
B
Sowohl ein Versicherungsagent als auch ein Makler sind verpflichteten den Versicherungsnehmer im Zuge des Versicherungsantrages entsprechend zu beraten. Während der Versicherungsagent den Versicherungsnehmer nur über die Produkte jener Versicherungsunternehmen informieren muss, für die er einschreitet (worauf entsprechende hinzuweisen ist), schuldet ein Versicherungsmakler eine umfassende Beratung (best advice) für sämtliche am Markt vorhandenen Produkte. Kommt es durch einen Beratungsfehler des Agenten zu einem unzureichenden Versicherungsschutz, hat der Versicherer für die Deckungslücke einzustehen. Anders verhält es sich bei einem Beratungsfehler des Maklers, da dieser nicht als Vertreter des Versicherers, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers angesehen wird. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen der unterbliebenen Deckung daher nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler.
(siehe auch culpa in contrahendo)
Beim berechtigten Lenker handelt es sich um eine Person, die mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters das versicherte Fahrzeug lenkt.
Der Lenker bzw. berechtigte Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und lenkt. Sowohl im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch der KFZ-Kaskoversicherung unterliegt der berechtigte Lenker als mitversicherte Person aber auch gegenüber dem Versicherer bestimmten Pflichten.
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer ist jedoch berechtigt dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt ausübt, in welcher er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
Der Erwerber ist seinerseits berechtigt das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt ebenfalls, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
(siehe auch Kündigung)
Auch der Versicherungsnehmer kann sich im Zuge der Antragstellung oder der Abwicklung eines Versicherungsfalles eines Vertreters bedienen. Zu den Hilfspersonen des Versicherungsnehmers wird auch der Versicherungsmakler gezählt. Dies ist ein selbstständiger Unternehmer, der ohne von jemandem ständig betraut zu sein, Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den Versicherungsnehmer umfassend zu beraten (best advice). Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten des Versicherungsmaklers zurechnen lassen.
(siehe auch Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung bezieht sich daher immer nur auf den Einnahmeausfall eines Betriebes.
(siehe auch Taxe)
Unter Beweislastverteilung versteht man die jeweilige Beweispflicht einer Partei im Prozess. Der Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität muss der Versicherer beweisen. Auch eine Obliegenheitsverletzung ist vom Versicherer unter Beweis zu stellen, gelingt ihm dies, trifft allerdings den Versicherungsnehmer der Beweis mangelnden Verschuldens bzw. mangelnde Kausalität.
(siehe auch Ausschluss, Obliegenheiten, dolus coloratus)
Unter Beweislastverteilung versteht man die jeweilige Beweispflicht einer Partei im Prozess. Der Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität muss der Versicherer beweisen. Auch eine Obliegenheitsverletzung ist vom Versicherer unter Beweis zu stellen, gelingt ihm dies, trifft allerdings den Versicherungsnehmer der Beweis mangelnden Verschuldens bzw. mangelnde Kausalität.
(siehe auch Ausschluss, Obliegenheiten, dolus coloratus)
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Ein Brandgeschehen ist ein in der Sachversicherung üblicherweise gedecktes Risiko. Hat der Versicherungsnehmer den Brand jedoch grob fahrlässig herbeigeführt oder die Brandentstehung grob fahrlässig begünstigt, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.
(siehe auch Leistungsfreiheit)
C
Unter culpa in contrahendo versteht man eine Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zuge der Antragsstellung. Unter gewissen Umständen kann eine culpa in contrahendo über den Inhalt der Versicherungspolizze und der Versicherungsbedingungen hinaus zu einer Deckungs- und Leistungspflicht des Versicherers führen.
(siehe auch Beratungsfehler)
D
Unter Deckung versteht man die Verpflichtung des Versicherers dem Versicherungsnehmer aus einem bestehenden Versicherungsvertrag im Rahmen der vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz zu gewähren.
Lehnt ein Versicherer nach erfolgter Schadensmeldung die Deckung oder Leistung schriftlich ab, besteht dringender Handlungsbedarf, da für den Versicherungsnehmer die Gefahr der Verjährung seiner Ansprüche droht.
Die Deckungsklage ist die Klage des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer ihm die vertraglich zugesagte Versicherungsleistung zu erbringen. Hat der Versicherer die Deckung abgelehnt, droht die Verjährung der Deckungsansprüche.
(siehe auch Ablehnungsschreiben und Verjährung)
Unter Deckung versteht man die Verpflichtung des Versicherers dem Versicherungsnehmer aus einem bestehenden Versicherungsvertrag im Rahmen der vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz zu gewähren.
Unter Deckungsprozess versteht man die Klage des Versicherungsnehmers, mit welcher begehrt wird, dass ihm der Versicherer für den Versicherungsfall Deckung zu gewähren hat.
(siehe auch Deckungsklage)
Unter Deckungszusage versteht man die Bestätigung der Deckung durch den Versicherer nach erfolgter Schadensmeldung.
(siehe auch Deckung)
Diebstahl ist ein Risiko, das im Rahmen der Sachversicherung in verschiedenen Versicherungssparten versichert ist. Je nach Art der Versicherung und nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen erfordert Diebstahl ein ganz konkret definiertes Verhalten des Diebes bzw. bestehen im Rahmen von sekundären Risikoausschlüssen oft gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Deckung.
Diebstahl ist ein Risiko, das im Rahmen der Sachversicherung in verschiedenen Versicherungssparten versichert ist. Je nach Art der Versicherung und nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen erfordert Diebstahl ein ganz konkret definiertes Verhalten des Diebes bzw. bestehen im Rahmen von sekundären Risikoausschlüssen oft gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Deckung.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
(siehe Auskunftsobliegenheit und Auskunftspflicht, Täuschungsabsicht)
Bei einer Doppelversicherung ist ein und dasselbe Risiko des Versicherungsnehmers bei mehreren Versicherern versichert. In den meisten Versicherungsanträgen fragt der Versicherer nach Bestehen von Neben- oder Mitversicherern. Das Verschweigen weiterer Versicherer oder die falsche Beantwortung derartiger Antragsfragen kann den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
(siehe auch Auskunftsobliegenheit und Mehrfachversicherung)
E
Einbruch ist ein Risiko, das im Rahmen der Sachversicherung in verschiedenen Versicherungssparten versichert ist. Je nach Art der Versicherung und nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen erfordert Einbruch jedoch ein ganz konkret definiertes Verhalten des Einbrechers bzw. bestehen im Rahmen von sekundären Risikoausschlüssen Einschränkungen hinsichtlich der Deckung.
Im Gegensatz zur Diebstahlversicherung ist die versicherte Gefahr in der Einbruchsdiebstahlversicherung der vollendente oder versuchte Einbruchsdiebstahl.
(siehe auch Einbruch)
Das Risiko des Erdrutsches ist bei vielen Versicherern im Rahmen der Sturmschadenversicherung gedeckt.
(siehe auch Sachversicherung und Sturmschadenversicherung)
Der Versicherer ist berechtigt zur Klärung seiner Deckungspflicht dem Grunde nach wie auch zur Höhe der Versicherungsentschädigung Erhebungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang Fragen an den Versicherungsnehmer zu stellen.
(siehe Aufklärungsobliegenheit und Fragenkatalog)
Bei der Erstprämie handelt es sich um die bei Übermittlung der Versicherungspolizze vorgeschriebene erste oder einmalige Prämie. Wird diese Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfall und nach Ablauf der 14tägigen Frist zur Prämienzahlung noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er den Versicherungsnehmer auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen hat; Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn den Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie kein Verschulden trifft.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Prämienverzug)
Bei der Erstprämie handelt es sich um die bei Übermittlung der Versicherungspolizze vorgeschriebene erste oder einmalige Prämie. Wird diese Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfall und nach Ablauf der 14tägigen Frist zur Prämienzahlung noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er den Versicherungsnehmer auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen hat; Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn den Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie kein Verschulden trifft.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Prämienverzug)
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer ist jedoch berechtigt dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt ausübt, in welcher er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
Der Erwerber ist seinerseits berechtigt das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt ebenfalls, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
(siehe auch Kündigung)
Erbringt der Versicherer an den Versicherungsnehmer Leistungen, gehen gemäß § 67 VersVG damit von gesetzeswegen alle Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf den Versicherer über. § 67 Abs. 2 VersVG regelt im Rahmen des sogenannten „Familienprivilegs“ jedoch, dass ein Regress des Versicherers gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Zu den Familienangehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Lebensgefährten.
(siehe auch Dritter)
F
Fahrerflucht stellt nach den meisten Versicherungsbedingungen eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit)
In der Kaskoversicherung kann der Diebstahl des Fahrzeuges mitversichert sein. Unter Umständen fordern die Versicherungsbedingungen allerdings gewisse Vorsichtsmaßnahmen des Versicherungsnehmers gegen das Zustandekommen eines Fahrzeugdiebstahls und kann die Verletzung derartiger Sicherheitsvorschriften im Versicherungsfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Wird ein Fahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen abgestellt und erfüllt das Verhalten des Versicherungsnehmers bei objektiver Betrachtung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit, kann sich auch hieraus die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit, Leistungspflicht, Luxusfahrzeug und Sicherheitsvorschriften)
Falsche Angaben des Versicherungsnehmers bei Antragstellung oder nach Eintritt des Versicherungsfalles können Leistungsfreiheit nach sich ziehen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit, Auskunftsobliegenheit und dolus coloratus)
Erbringt der Versicherer an den Versicherungsnehmer Leistungen, gehen gemäß § 67 VersVG damit von gesetzeswegen alle Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf den Versicherer über. § 67 Abs. 2 VersVG regelt im Rahmen des sogenannten „Familienprivilegs“ jedoch, dass ein Regress des Versicherers gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Zu den Familienangehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Lebensgefährten.
(siehe auch Dritter)
Im Gegensatz zu einer Leistungsklage, bei der ein bestimmter Geldbetrag gefordert wird, wird bei einer Feststellungsklage nur das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, im Versicherungsrecht also die Pflicht des Versicherers dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach Deckung zu gewähren.
(siehe auch Deckung und Leistungsklage)
Fettbrand ist eine der häufigsten Ursachen für Wohnungsbrandfälle. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH stellt das grundlose Verlassen einer Küche bei eingeschaltetem Herd mit darauf befindlichen entzündlichem Kochgut ein grob fahrlässiges Verhalten dar, das im Brandfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit)
Die Feuerversicherung ist eine Sachversicherung, in welcher der Versicherer Schutz gegen die Beschädigung einer Sache gegen Brandschäden bietet. Wie in allen Versicherungssparten hängt der Umfang des Versicherungsschutzes allerdings von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Gerade in der Feuerversicherung spielt im übrigen der Einwand der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eine wesentliche Rolle.
(siehe auch Sachversicherung, Sicherheitsvorschriften und grobe Fahrlässigkeit)
Flämmen gehört neben Löten und Schweißen zu einem der häufigsten Brandursachen und kann im Falle einer sorglosen Vorgangsweise zur Leistungsfreiheit des Versicherers oder zum Regress des Versicherers führen.
(siehe auch Feuerversicherung und grobe Fahrlässigkeit)
Wird eine Folgeprämie vom Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen; dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die mit fruchtlosem Ablauf der Frist verbunden sind. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis im übrigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Prämie)
Wird eine Folgeprämie vom Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen; dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die mit fruchtlosem Ablauf der Frist verbunden sind. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis im übrigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Prämie)
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Sowohl nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes wie auch nach den meisten Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet den Sachverhalt vorbehaltlos aufzuklären und alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen kann.
(siehe auch dolus coloratus, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung, Aufklärungsobliegenheit)
Die Lenkerberechtigung ist sowohl in der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch in der KFZ-Kaskoversicherung eine wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Eine fehlende Lenkerberechtigung kann in der KFZ-Haftpflichtversicherung zu einem Regressrecht des Versicherers und in der KFZ-Kaskoversicherung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Regressrecht und Leistungspflicht)
Die Führerscheinklausel besagt, dass der Lenker eines versicherten Kraftfahrzeuges (Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung) im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sein muss. Fehlt es an einer gültigen Lenkerberechtigung zum Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalls kann dies die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen.
(siehe auch Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung)
G
Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um die Versicherung eines Gebäudes ohne Inhalt. Der Grad des Versicherungsschutzes wird durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen geprägt und enthält meist zahlreiche Risikoausschlüsse.
(siehe auch Risikoausschluss)
Jeder Versicherer trifft die Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages und über die Prämienkalkulation aufgrund der Gefahrensituation, die bei Vertragsabschluss vorliegt. Die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände ändern sich aber häufig während der Dauer des Vertragsverhältnisses. Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss vorhandenen tatsächlichen Umstände in einer Weise verändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht. Die Folgen der Gefahrenerhöhung sind in den §§ 23 ff VersVG ausführlich geregelt und berechtigen den Versicherer entweder zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages oder wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, die Deckung wegen Leistungsfreiheit abzulehnen. Es genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
(siehe auch leichte Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit)
Jeder Versicherer trifft die Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages und über die Prämienkalkulation aufgrund der Gefahrensituation, die bei Vertragsabschluss vorliegt. Die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände ändern sich aber häufig während der Dauer des Vertragsverhältnisses. Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss vorhandenen tatsächlichen Umstände in einer Weise verändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht. Die Folgen der Gefahrenerhöhung sind in den §§ 23 ff VersVG ausführlich geregelt und berechtigen den Versicherer entweder zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages oder wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, die Deckung wegen Leistungsfreiheit abzulehnen. Es genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
(siehe auch leichte Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit)
Jeder Versicherer trifft die Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages und über die Prämienkalkulation aufgrund der Gefahrensituation, die bei Vertragsabschluss vorliegt. Die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände ändern sich aber häufig während der Dauer des Vertragsverhältnisses. Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss vorhandenen tatsächlichen Umstände in einer Weise verändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht. Die Folgen der Gefahrenerhöhung sind in den §§ 23 ff VersVG ausführlich geregelt und berechtigen den Versicherer entweder zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages oder wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, die Deckung wegen Leistungsfreiheit abzulehnen. Es genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
(siehe auch leichte Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit)
Die Glasversicherung ist im Versicherungsgesetz nicht gesondert geregelt, sodass es auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen ankommt, ob und in welchem Umfang bei Glasbruch vom Versicherer Ersatz geleistet wird
Die Gliedertaxe ist ein Begriff aus der Unfallversicherung und legt zwischen den Streitteilen, bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder fest. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxte abgegrenzten Teilbereiches eines Gliedes. Im Rahmen der Gliedertaxe wird also von vorne herein festgelegt, welche Versicherungsleistung der Versicherungsnehmer bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eines Körperteils erhält.
(siehe auch Unfallversicherung)
Die grobe Fahrlässigkeit, also ein besonders sorgloses und schadenträchtiges Verhalten begründet in der Sachversicherung gemäß § 61 VersVG als sekundärer Risikoausschluss die Leistungsfreiheit des Versicherers. Ob ein Verhalten grob fahrlässig ist oder nicht, ist zwar eine Frage die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, allerdings gibt es umfassende Judikatur, wann das Verhalten eines Versicherungsnehmers den Grad der groben Fahrlässigkeit erreicht. Die grobe Fahrlässigkeit wird von manchen Versicherern in einem gewissen Umfang mitversichert.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Risikoausschluss)
In der Gruppenversicherung sind mehrere Personen Versicherungsnehmer aus einem Vertrag. Bei der unechten Gruppenversicherung wird von einer Person oder einer Person in Gruppe mit einem Versicherer eine Rahmenvereinbarung ausgehandelt, nach der ein bestimmter abgegrenzter Personenkreis gegen bestimmte Gefahren versichert werden kann. Bei der echten Gruppenversicherung ist es dagegen die Gruppe selbst, die den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt; in diesem Fall liegt nur ein einziger Versicherungsvertrag mit einem einzigen Versicherungsnehmer vor.
H
In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet dem Versicherungsnehmer den Anspruch zu ersetzen, den dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für einen während der Versicherungszeit eintretenden Schaden an einem Dritten zu bewirken hat; im Gegensatz zur Sachversicherung sind in der Haftpflichtversicherung somit nicht Eigenschäden des Versicherungsnehmer versichert, sondern ausschließlich Drittschäden. Je nach Art der Haftpflichtversicherung gibt es aber auch bei den Drittschäden Deckungseinschränkungen. Neben der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (zB KFZ-Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, etc.) gibt es auch die freiwillige Haftpflichtversicherung. Im Gegensatz zur Sachversicherung schadet ein grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung nicht, sondern nur die vorsätzliche Schadenszufügung oder ein Verhalten, das dem Vorsatz gleichzustellen ist.
(siehe auch Dritter und Vorsatz)
In der Hagelversicherung schützt die Versicherung vor der Gefahr des Hagelschlages. Versicherte Gegenstände sind die vertraglich vereinbarten Bodenerzeugnisse. Üblicherweise sehen die Versicherungsbedingungen jedoch auch in der Sturmschadenversicherung eine Ersatzleistung für Hagelschäden vor.
(siehe auch Sachversicherung)
Das Aufbewahren des Reserveschlüssels eines Kraftfahrzeuges im Handschuhfach kann in der Kaskoversicherung Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit nach sich ziehen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit)
Bei einer Haushaltsversicherung handelt es sich um die Sachversicherung des Inventars, welches in der Gebäudeversicherung nicht mitversichert ist.
(siehe auch Gebäudeversicherung und Sachversicherung)
Erbringt der Versicherer an den Versicherungsnehmer Leistungen, gehen gemäß § 67 VersVG damit von gesetzeswegen alle Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf den Versicherer über. § 67 Abs. 2 VersVG regelt im Rahmen des sogenannten „Familienprivilegs“ jedoch, dass ein Regress des Versicherers gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Zu den Familienangehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Lebensgefährten.
(siehe auch Dritter)
Ein Hypothekargläubiger ist eine natürliche oder juristische Person, die ein grundbücherliches Pfandrecht an einer Liegenschaft erworben hat. In der Feuerversicherung stehen einem Hypothekargläubiger gegenüber dem Versicherer diverse Ansprüche zu, welche auch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers auf die zum Wiederaufbau des versicherten Gebäudes vorgesehene Entschädigungsleistung umfassen.
(siehe auch Feuerversicherung)
I
Der Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung verpflichtet dem Versicherer alle für die Beurteilung des beantragten Risikos erforderlichen Informationen zu erteilen, konkrete Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß zu beantworten und insbesondere auch über Individualtatsachen, also spezielle Besonderheiten zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
(siehe Antragsfrage und Aufklärungsobliegenheit)
Die Insassenunfallversicherung ist eine Sonderform der Unfallversicherung, die den Fahrzeuglenker und alle mitreisenden Personen bei Unfällen schützt, welche die versicherten Personen beim rechtmäßigen Gebrauch eines versicherten Kraftfahrzeuges erleiden.
(siehe Versicherung für fremde Rechnung)
K
Unter der sogenannten 40 %-Klausel versteht man eine Regelung, die sich in vielen Versicherungsbedingungen bei der Vereinbarung einer Neuwertklausel findet. Beträgt der Zeitwert der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles weniger als 40 % des Neuwerts, hat der Versicherungsnehmer trotz der Vereinbarung des Neuwertersatzes nur Anspruch auf den Zeitwert.
(siehe auch Neuwert und Zeitwert)
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung, bei welcher ein Fahrzeug vor der Gefahr eines Schadens geschützt wird. Es wird zwischen Fahrzeug-Kollisionsversicherung und Fahrzeug-Elementarversicherung unterschieden. Während in der Kollisionsversicherung nur Unfälle mit dem Fahrzeug gedeckt sind, sind in der Elementarversicherung auch Elementarereignisse wie Brand, Explosion, Diebstahl, Kollision mit Haarwild etc. gedeckt. In der Kaskoversicherung ist nach der Rechtssprechung auch das Interesse des berechtigten Lenkers mitversichert, wobei diesen gegenüber dem Versicherer jedoch die gleichen Obliegenheiten treffen, wie den Versicherungsnehmer. Hat der berechtigte Lenker einen Schaden am versicherten Fahrzeug daher grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Kaskoversicherer berechtigt die an den Versicherungsnehmer erbrachte Versicherungsleistung in weiterer Folge vom berechtigten Lenker zu regressieren, wenn dieser nicht gesetzlich geschützt ist.
(siehe auch Familieprivileg, grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung und Repräsentant)
Unter Kausalität versteht man, dass ein Ereignis ursächlich für einen Erfolg gewesen ist. Wäre derselbe Erfolg auch ohne das in Frage stehende Ereignis eingetreten, ist die Kausalität zu verneinen.
(siehe auch Kausalitätsgegenbeweis)
Hat der Versicherungsnehmer vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verpflichtungen (Obliegenheiten) verstoßen, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen. Die Leistungsfreiheit führt aber nicht immer zum Verlust des Versicherungsanspruches durch den Versicherungsnehmer, sondern führt in vielen Fällen dazu, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Kausalitätsgegenbeweises den Beweis dafür erbringen kann, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder Höhe und Umfang der Versicherungsleistung nicht kausal gewesen ist.
(siehe auch Obliegenheitsverletzung)
Bei der Krankengeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet den aus Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstentfall durch das vereinbarte Krankengeld zu ersetzen.
(siehe auch Personenversicherung)
Bei der Krankenhaustaggeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustaggeld zu leisten.
Von einem kranken Versicherungsverhältnis spricht man, wenn im Rahmen einer Pflicht-Haftpflichtversicherung der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden ist (zB Nichtbezahlung der Folgeprämie) gegenüber dem Dritten aufgrund gesetzlicher Vorgaben befriedigen muss.
Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen für Krankheit oder Unfallfolgen oder für sonstige vereinbarte Leistungen im vereinbarten Umfang zu ersetzen.
Unter Kulanzzahlung versteht man eine Entschädigungsleistung des Versicherers, die dieser an den Versicherungsnehmer aufgrund der Rechts- und/oder Vertragslage nicht erbringen müsste.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (unterliegt also dem Konsumentenschutzgesetz) so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als 3 Jahren eingegangen hat, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; darüber hinaus ist der Erwerber einer versicherten Liegenschaft unter Wahrung bestimmter Fristen zur Kündigung eines bestehenden Versicherungsvertrages berechtigt und der Versicherungsnehmer in bestimmten Sparten nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Der Versicherer ist seinerseits im Falle einer Gefahrenhöhung, im Falle eines Prämienverzuges, bei Veräußerung einer versicherten Liegenschaft (gegenüber dem Erwerber) sowie in bestimmten Sparten nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles unter Wahrung bestimmter Frist zur vorzeitigen Kündigung berechtigt.
(siehe auch Besitzwechselkündigung, Gefahrenerhöhung, Prämienverzug und Schadenfallskündigung)
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (unterliegt also dem Konsumentenschutzgesetz) so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als 3 Jahren eingegangen hat, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; darüber hinaus ist der Erwerber einer versicherten Liegenschaft unter Wahrung bestimmter Fristen zur Kündigung eines bestehenden Versicherungsvertrages berechtigt und der Versicherungsnehmer in bestimmten Sparten nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Der Versicherer ist seinerseits im Falle einer Gefahrenhöhung, im Falle eines Prämienverzuges, bei Veräußerung einer versicherten Liegenschaft (gegenüber dem Erwerber) sowie in bestimmten Sparten nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles unter Wahrung bestimmter Frist zur vorzeitigen Kündigung berechtigt.
(siehe auch Besitzwechselkündigung, Gefahrenerhöhung, Prämienverzug und Schadenfallskündigung)
L
Erbringt der Versicherer an den Versicherungsnehmer Leistungen, gehen gemäß § 67 VersVG damit von gesetzeswegen alle Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf den Versicherer über. § 67 Abs. 2 VersVG regelt im Rahmen des sogenannten „Familienprivilegs“ jedoch, dass ein Regress des Versicherers gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Zu den Familienangehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Lebensgefährten.
(siehe auch Dritter)
Gegenstand der Versicherung ist das Leben des Versicherungsnehmers. Je nach der Ausgestaltung des Vertrages kann Versicherungsfall entweder der Tod des Versicherungsnehmers (Todesfalls-, Ablebensversicherung) oder die Erreichung eines bestimmten Alters sein (Erlebensversicherung). Wegen der großen sozialen Bedeutung, die eine Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer besitzt, soll der Vertrag gegenüber dem Versicherer mit einer besonderen Bestandskraft ausgestattet sein. Deshalb sind die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers eingeschränkt oder die Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers gemildert.
(siehe auch Personenversicherung)
Unter Legalzession versteht man den in § 67 VersVG geregelten Übergang der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer nach Zahlung der Versicherungsentschädigung aus dem Versicherungsfall. Die Legalzession soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer eine Entschädigung sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger erhält und somit durch den Versicherungsfall bereichert wird.
(siehe auch Regress)
Leichte Fahrlässigkeit stellt im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit einen minderen Grad des Versehens dar, welches üblicherweise einem Durchschnittsmenschen im Zuge seines Lebens unterlaufen kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch ein bloß leicht fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit, Gefahrenerhöhung)
Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer aufgrund eines vorwerfbaren Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers bei Abschluss des Versicherungsvertrages, vor Eintritt des Versicherungsfalles aber auch nach Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherungsnehmer nicht mehr Versicherungsschutz gewähren muss.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit, Gefahrenerhöhung, Auskunftsobliegenheit, Aufklärungsobliegenheit, dolus coloratus)
Unter Leistungsklage versteht man im Versicherungsrecht die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Bezahlung der Versicherungsleistung.
(siehe auch Feststellungsklage)
Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden soll Schutz gegen jene Schäden bieten, die durch den Austritt von Wasser aus Rohren und angeschlossenen Anlagen im Eigentum des Versicherungsnehmers eintreten. Der Umstand der Deckung und der Entschädigungsleistung hängt im hohen Maß vom Inhalt der Versicherungsbedingungen und der vereinbarten Risikoausschlüsse ab.
(siehe auch Risikoausschluss und Sachversicherung)
Der Lenker bzw. berechtigte Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und lenkt. Sowohl im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch der KFZ-Kaskoversicherung unterliegt der berechtigte Lenker als mitversicherte Person aber auch gegenüber dem Versicherer bestimmten Pflichten.
Die Lenkerberechtigung ist sowohl in der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch in der KFZ-Kaskoversicherung eine wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Eine fehlende Lenkerberechtigung kann in der KFZ-Haftpflichtversicherung zu einem Regressrecht des Versicherers und in der KFZ-Kaskoversicherung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Regressrecht und Leistungspflicht)
Unter Liquidationsrecht versteht man das Recht des Versicherers in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche des Dritten auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers zu befriedigen.
Löten gehört neben Flämmen und Schweißen zu einem der häufigsten Brandursachen und kann im Falle einer sorglosen Vorgangsweise zur Leistungsfreiheit des Versicherers oder zum Regress des Versicherers führen.
(siehe auch Feuerversicherung und grobe Fahrlässigkeit)
M
Auch der Versicherungsnehmer kann sich im Zuge der Antragstellung oder der Abwicklung eines Versicherungsfalles eines Vertreters bedienen. Zu den Hilfspersonen des Versicherungsnehmers wird auch der Versicherungsmakler gezählt. Dies ist ein selbstständiger Unternehmer, der ohne von jemandem ständig betraut zu sein, Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den Versicherungsnehmer umfassend zu beraten (best advice). Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten des Versicherungsmaklers zurechnen lassen.
(siehe auch Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Unter Mehrfachversicherung versteht man, dass das versicherte Risiko gleichzeitig bei mehreren Versicherern versichert wurde. Eine Mehrfachversicherung führt nur in der Personenversicherung (Lebensversicherung und Unfallversicherung) dazu, dass der Versicherungsnehmer aus den bestehenden Versicherungsverträgen mehrfach befriedigt wird. In der Sachversicherung hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Liegt bei einer Sachversicherung oder einer Haftpflichtversicherung eine Mehrversicherung vor, spricht man von einer Doppelversicherung. In der Sachversicherung kann der Versicherungsnehmer zwar den Schaden bei jedem Versicherer geltend machen, erhält insgesamt jedoch nicht mehr als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden. Die Versicherer teilen sich den Schaden untereinander im Verhältnis der Versicherungssummen auf. In der Personenversicherung erhält der Versicherungsnehmer von jedem Versicherer die vereinbarte Entschädigung jedoch in voller Höhe.
Da die Kenntnis einer anderen Versicherung für einen Versicherer wesentlich ist, kann das Verschweigen weiterer Versicherer bei Antragstellung oder die falsche Beantwortung derartiger Antragsfragen den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
(siehe auch Doppelversicherung, Sachversicherung und Personenversicherung)
N
Wird eine Folgeprämie vom Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen; dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die mit fruchtlosem Ablauf der Frist verbunden sind. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis im übrigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Prämie)
Nimmt der Versicherungsnehmer in der kfz-Haftpflichtversicherung oder der kfz-Kaskoversicherung vor Verständigung der Polizei oder Einvernahme durch die Polizei Alkohol zu sich, spricht man von Nachtrunk. Da der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer verpflichtet ist den Sachverhalt vollständig aufzuklären und sich im Falle eines Nachtrunkes üblicher nicht mehr feststellen lässt, ob und in welchem Ausmaß der Versicherungsnehmer zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war, kann ein Nachtrunk die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
In der Sachversicherung unterscheidet man zwischen Zeitwert und Neuwert. Der Neuwert entspricht jenen Kosten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles anerlaufen, um eines Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Wird in einem Versicherungsvertrag für den Schadenfall Neuwertersatz vereinbart, so entsteht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sogenannte Neuwertspitze, Neuwertspanne oder Neuwertdifferenz) üblicherweise jedoch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wiederbeschaffung der beschädigten Sache nachgewiesen hat.
(siehe auch Wiederherstellungsklausel)
O
Unter Obliegenheiten versteht man die im Versicherungsvertragsgesetz oder den Versicherungsbedingungen geregelten Verpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zu einem bestimmten Verhalten. Zum einen treffen den Versicherungsnehmer umfassende Informations- und Aufklärungspflichten, zum anderen zur Unterlassung einer Erhöhung der Gefahr oder Verringerung der Gefahr auch sogenannten Gefahrenstandspflichten. Die Verletzung von Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Sicherheitsvorschriften)
Unter Obliegenheiten versteht man die im Versicherungsvertragsgesetz oder den Versicherungsbedingungen geregelten Verpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zu einem bestimmten Verhalten. Zum einen treffen den Versicherungsnehmer umfassende Informations- und Aufklärungspflichten, zum anderen zur Unterlassung einer Erhöhung der Gefahr oder Verringerung der Gefahr auch sogenannten Gefahrenstandspflichten. Die Verletzung von Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Leistungsfreiheit und Sicherheitsvorschriften)
P
Die häufigsten Formen der Personenversicherung sind die Lebensversicherung, Unfallversicherung sowie Krankenversicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer verpflichtet den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu bezahlen bzw. die vereinbarten Kosten zu übernehmen.
(siehe auch Sachversicherung, Mehrfachversicherung).
Ist im Grundbuch einer versicherten Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt, stehen dem Pfandrechtsgläubiger (Hypothekargläubiger) gewisse Rechte gegenüber dem Feuerversicherer zu.
(siehe auch Feuerversicherung und Hypothekargläubiger)
Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, spricht man von einer Pflichtversicherung (zB KFZ-Haftpflichtversicherung). Im Rahmen einer Pflichtversicherung ist der geschädigte Dritte besonders geschützt.
(siehe auch Haftpflichtversicherung und krankes Versicherungsverhältnis)
Ein Versicherungsvertrag kann auch formfrei abgeschlossen werden. In der Praxis erfolgt der Vorgang des Vertragsabschlusses jedoch fast ausschließlich schriftlich. Dem meist schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers folgt die schriftliche Annahme des Versicherers oder der Versicherungsschein. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Versicherungsschein, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird. Der Versicherungsschein muss den wesentlichen Vertragsinhalt, vor allem die Versicherungssumme, das versicherte Risiko und die Vertragsdauer wiedergeben, kann im übrigen jedoch auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers verweisen.
(siehe auch Abweichung, Antrag, Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Die Prämie ist eine Geldschuld. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Gläubiger der Prämie ist der Versicherer und Schuldner der Versicherungsnehmer. Je nach dem Vertrag kann die einmalige Bezahlung einer Prämie oder die regelmäßige Prämienleistung geschuldet werden. Mit Beendigung des Vertrages erlischt die Prämienzahlungspflicht. Die Nichtbezahlung oder verspätete Bezahlung der Prämie kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Erstprämie und Folgeprämie)
Die Prämie ist eine Geldschuld. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Gläubiger der Prämie ist der Versicherer und Schuldner der Versicherungsnehmer. Je nach dem Vertrag kann die einmalige Bezahlung einer Prämie oder die regelmäßige Prämienleistung geschuldet werden. Mit Beendigung des Vertrages erlischt die Prämienzahlungspflicht. Die Nichtbezahlung oder verspätete Bezahlung der Prämie kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Erstprämie und Folgeprämie)
Die Prämie ist eine Geldschuld. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Gläubiger der Prämie ist der Versicherer und Schuldner der Versicherungsnehmer. Je nach dem Vertrag kann die einmalige Bezahlung einer Prämie oder die regelmäßige Prämienleistung geschuldet werden. Mit Beendigung des Vertrages erlischt die Prämienzahlungspflicht. Die Nichtbezahlung oder verspätete Bezahlung der Prämie kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (unterliegt also dem Konsumentenschutzgesetz) so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als 3 Jahren eingegangen hat, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; darüber hinaus ist der Erwerber einer versicherten Liegenschaft unter Wahrung bestimmter Fristen zur Kündigung eines bestehenden Versicherungsvertrages berechtigt und der Versicherungsnehmer in bestimmten Sparten nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Der Versicherer ist seinerseits im Falle einer Gefahrenhöhung, im Falle eines Prämienverzuges, bei Veräußerung einer versicherten Liegenschaft (gegenüber dem Erwerber) sowie in bestimmten Sparten nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles unter Wahrung bestimmter Frist zur vorzeitigen Kündigung berechtigt.
(siehe auch Besitzwechselkündigung, Gefahrenerhöhung, Prämienverzug, Schadenfallskündigung, Erstprämie und Folgeprämie)
Unter Pseudomakler versteht man einen an sich selbstständigen unabhängigen Versicherungsmakler, der wirtschaftlich aber tatsächlich in seinem solchen Naheverhältnis zu einem Versicherer steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Ein Pseudomakler wird im Falle eines Beratungsfehlers daher der Sphäre des Versicherers zugerechnet.
(siehe auch Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Q
Wenn der Versicherer den Schaden des Versicherungsnehmers vollständig deckt, erwirbt er gemäß § 67 VersVG von Gesetzes wegen den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers zur Gänze. Erhält der Versicherungsnehmer wegen einer Unterversicherung, eines vereinbarten Selbstbehaltes oder unzureichenden Versicherungsschutzes jedoch nicht den gesamten Schaden, behält er den Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger im Ausmaß der Differenz zwischen dem Gesamtschaden und der Entschädigungsleistung des Versicherers. Der Versicherungsnehmer wird also dahingehend bevorzugt, dass sein verbleibender Anspruch vor dem Regressanspruch des Versicherers befriedigt wird.
(siehe auch Legalzession und Regress)
R
Der sorglose Umgang mit Rauchwaren ist eine der häufigsten Brandursachen und kann in der Feuerversicherung leicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Feuerversicherung, grobe Fahrlässigkeit)
In der Rechtschutzversicherung kommen als versicherte Gefahren verschiedene Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers in Betracht, aus denen sich ein Bedarf nach Rechtschutz ergeben kann (Fahrzeug-Rechtschutz, Lenker-Rechtschutz, Schadenersatz- und Straf-Rechtschutz, Arbeitsgerichts-Rechtschutz, Beratungs-Rechtschutz, Vertrags-Rechtschutz etc.). Das versicherte Risiko im Rahmen von Rechtschutzversicherungen wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen meist umfangreich geregelt und im Rahmen von Risikoausschlüssen oft eingeschränkt.
(siehe auch Risikoausschluss)
Unter Regress versteht man die Rückforderung erbrachter Zahlungen durch den Versicherer, sei es gegenüber dem Schädiger des Versicherungsnehmers oder gegenüber dem Versicherungsnehmer selbst.
(siehe auch Legalzession und Pflichtversicherung)
Unter Regress versteht man die Rückforderung erbrachter Zahlungen durch den Versicherer, sei es gegenüber dem Schädiger des Versicherungsnehmers oder gegenüber dem Versicherungsnehmer selbst.
(siehe auch Legalzession und Pflichtversicherung)
Die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Obliegenheiten trifft ausschließlich den Versicherungsnehmer und die (mit)versicherten Personen. Außer bei Vorliegen eines Organisationsverschuldens können dem Versicherungsnehmer daher Fehlhandlungen von Repräsentanten, also Dritten, die für ihn tätig wurden, nicht angelastet werden. Allerdings kann ein Regressrecht des Versicherers gegenüber den Dritten bestehen.
(siehe Obliegenheiten und Regress)
Die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Obliegenheiten trifft ausschließlich den Versicherungsnehmer und die (mit)versicherten Personen. Außer bei Vorliegen eines Organisationsverschuldens können dem Versicherungsnehmer daher Fehlhandlungen von Repräsentanten, also Dritten, die für ihn tätig wurden, nicht angelastet werden. Allerdings kann ein Regressrecht des Versicherers gegenüber den Dritten bestehen.
(siehe Obliegenheiten und Regress)
Rettungskosten sind jener Aufwand, den der Versicherungsnehmer tätigt, um den Eintritt des Versicherungsfalles abzuwenden oder den Schaden zu mindern. Sie sind dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Rettungskosten sind jener Aufwand, den der Versicherungsnehmer tätigt, um den Eintritt des Versicherungsfalles abzuwenden oder den Schaden zu mindern. Sie sind dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Den Versicherungsnehmer trifft die gesetzliche Obliegenheit bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn die Verletzung beruht nur auf leichter Fahrlässigkeit.
(siehe auch Rettungskosten und leichte Fahrlässigkeit)
Den Versicherungsnehmer trifft die gesetzliche Obliegenheit bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn die Verletzung beruht nur auf leichter Fahrlässigkeit.
(siehe auch Rettungskosten und leichte Fahrlässigkeit)
Den Versicherungsnehmer trifft die gesetzliche Obliegenheit bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn die Verletzung beruht nur auf leichter Fahrlässigkeit.
(siehe auch Rettungskosten und leichte Fahrlässigkeit)
Das Risiko, das der Versicherer übernimmt, gehört der Sphäre des Versicherungsnehmers an. Um das Risiko beurteilen und die Prämien kalkulieren zu können, muss der Versicherer dennoch das versicherte Risiko definieren da das kontinentaleuropäische Versicherungsrecht mit wenigen Ausnahmen keine Allgefahren oder All-Risk-Versicherung kennt.
Die exakte Definition des versicherten Risikos erfolgt durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen und zumeist in mehreren Stufen. Die allgemeinste durch ganz generelle Merkmale erfolgte Darstellung heißt primäre Risikoabgrenzung; üblicherweise wird hiefür jedoch der Begriff primärer Risikoausschluss verwendet. Bei einem Risikoausschluss wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, das versicherte Risiko also objektiv begrenzt. Erweist sich die allgemeine Beschreibung als zu weit, wird durch einen sekundären Risikoausschluss ein Stück der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz herausgebrochen. Ein sekundärer Risikoausschluss darf allerdings nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz völlig ausgehöhlt wird.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität trifft im Deckungsprozess nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer.
(siehe auch Ausschluss)
Das Risiko, das der Versicherer übernimmt, gehört der Sphäre des Versicherungsnehmers an. Um das Risiko beurteilen und die Prämien kalkulieren zu können, muss der Versicherer dennoch das versicherte Risiko definieren da das kontinentaleuropäische Versicherungsrecht mit wenigen Ausnahmen keine Allgefahren oder All-Risk-Versicherung kennt.
Die exakte Definition des versicherten Risikos erfolgt durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen und zumeist in mehreren Stufen. Die allgemeinste durch ganz generelle Merkmale erfolgte Darstellung heißt primäre Risikoabgrenzung; üblicherweise wird hiefür jedoch der Begriff primärer Risikoausschluss verwendet. Bei einem Risikoausschluss wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, das versicherte Risiko also objektiv begrenzt. Erweist sich die allgemeine Beschreibung als zu weit, wird durch einen sekundären Risikoausschluss ein Stück der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz herausgebrochen. Ein sekundärer Risikoausschluss darf allerdings nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz völlig ausgehöhlt wird.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität trifft im Deckungsprozess nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer.
(siehe auch Ausschluss)
Das Risiko, das der Versicherer übernimmt, gehört der Sphäre des Versicherungsnehmers an. Um das Risiko beurteilen und die Prämien kalkulieren zu können, muss der Versicherer dennoch das versicherte Risiko definieren da das kontinentaleuropäische Versicherungsrecht mit wenigen Ausnahmen keine Allgefahren oder All-Risk-Versicherung kennt.
Die exakte Definition des versicherten Risikos erfolgt durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen und zumeist in mehreren Stufen. Die allgemeinste durch ganz generelle Merkmale erfolgte Darstellung heißt primäre Risikoabgrenzung; üblicherweise wird hiefür jedoch der Begriff primärer Risikoausschluss verwendet. Bei einem Risikoausschluss wird vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, das versicherte Risiko also objektiv begrenzt. Erweist sich die allgemeine Beschreibung als zu weit, wird durch einen sekundären Risikoausschluss ein Stück der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz herausgebrochen. Ein sekundärer Risikoausschluss darf allerdings nicht dazu führen, dass der Versicherungsschutz völlig ausgehöhlt wird.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität trifft im Deckungsprozess nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer.
(siehe auch Ausschluss)
Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages über Gefahrenumstände absichtlich getäuscht, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag rückwirkend zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt ist auch dann möglich, wenn der Versicherer erst im Zuge eines Versicherungsfalles Kenntnis von der Täuschungshandlung des Versicherungsnehmers erhält.
S
Bei der Schadensvereinbarung ist der Versicherer verpflichtet dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen.
(siehe auch Sachversicherung)
Unter Versicherungsfall versteht man die Verwirklichung des versicherten Risikos, also den Eintritt der Voraussetzungen, die einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf die vereinbarte Versicherungsleistung bewirken. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Schadensversicherung auch die Höhe des Schadens zu beweisen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit und Beweislastverteilung)
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls sind sowohl der Versicherer wie auch der Versicherungsnehmer berechtigt das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
(siehe auch Kündigung)
Unter Schadensmeldung versteht man die gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers den Versicherer unverzüglich vom Eintritt eines Versicherungsfalls zu verständigen. Eine verspätete Schadensmeldung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann bzw. auch zur Verjährung des Deckungsanspruches.
(siehe auch Obliegenheitsverletzung, Deckungsanspruch und Verjährung)
Der Versicherungsnehmer ist gesetzlich wie auch vertraglich verpflichtet alles ihm zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder den Schaden zu mindern. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Rettungsobliegenheit und Leistungspflicht)
Bei der Schadensvereinbarung ist der Versicherer verpflichtet dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen.
(siehe auch Sachversicherung)
In den Versicherungsbedingungen mancher Versicherungssparten ist zwingend oder fakultativ vorgesehen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorerst im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu klären sind.
In den Versicherungsbedingungen mancher Versicherungssparten ist zwingend oder fakultativ vorgesehen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorerst im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu klären sind.
Die nicht ordnungsgemäße Verwahrung eines Schlüssels kann sowohl in der kfz-Kaskoversicherung wie auch in der Einbruchsdiebstahlversicherung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit)
Schäden durch Schneedruck sind üblicher Weise in der Sturmschadenversicherung mitversichert.
(siehe auch Sturmschadenversicherung)
Unter Schwarzfahrt versteht man die unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch einen Dritten. Im Falle einer „echten“ Schwarzfahrt haften weder der KFZ-Haftpflichtversicherer noch der Halter des Fahrzeuges einem durch das Fahrzeug Geschädigten, sondern nur der Lenker. Im Falle einer „ermöglichten“ Schwarzfahrt, wenn also die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeughalter dadurch ermöglicht wurde, dass er den Fahrzeugschlüssel nicht ordnungsgemäß verwahrt hat, sind demgegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherer und der Halter dem geschädigten Dritten ersatzpflichtig, können sich in weiterer Folge aber beim unberechtigten Lenker regressieren.
(siehe auch Regress)
Schweißen gehört neben Flämmen und Löten zu einem der häufigsten Brandursachen und kann im Falle einer sorglosen Vorgangsweise zur Leistungsfreiheit des Versicherers oder zum Regress des Versicherers führen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit)
Unter Sicherheitsvorschriften versteht man ein in manchen Versicherungssparten gefordertes besonderes Verhalten des Versicherungsnehmers. Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Obliegenheiten und Leistungsfreiheit)
Unter Stehlliste versteht man eine Aufstellung des Versicherungsnehmers über die im Zuge eines Diebstahles oder Einbruchsdiebstahles entwendeten versicherten Sachen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit und dolus coloratus)
Sturm ist ein Elementarereignis, das in der Sturmschadenversicherung gedeckt ist. Unter Sturm versteht man eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h im Nahebereich des versicherten Objektes. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.
(siehe auch Schadenversicherung)
Die Sturmschadenversicherung schützt üblicherweise gegen Naturgewalten und Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Der Umfang und das Ausmaß der Entschädigungspflicht richtet sich nach den Versicherungsbedingung bzw. den dort festgelegten Risken bzw. Risikoausschlüssen.
(siehe auch Schadenversicherung)
Die häufigsten Formen der Personenversicherung sind die Lebensversicherung, Unfallversicherung sowie Krankenversicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer verpflichtet den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu bezahlen bzw. die vereinbarten Kosten zu übernehmen.
(siehe auch Sachversicherung, Mehrfachversicherung).
T
Das Versicherungsverhältnis ist vom Grundsatz des „Treu und Glaubens“ geprägt. Macht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls daher unrichtige oder bewusst unvollständige Angaben (Verschleierungsabsicht oder dolos coloratus), sei es auch nur um die rasche Abwicklung des Versicherungsfalls zu gewährleisten, täuscht er den Versicherer und verwirkt damit seinen Deckungsanspruch
(siehe auch Aufklärungspflicht und dolus coloratus)
Das Versicherungsverhältnis ist vom Grundsatz des „Treu und Glaubens“ geprägt. Macht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls daher unrichtige oder bewusst unvollständige Angaben (Verschleierungsabsicht oder dolos coloratus), sei es auch nur um die rasche Abwicklung des Versicherungsfalls zu gewährleisten, täuscht er den Versicherer und verwirkt damit seinen Deckungsanspruch
(siehe auch Aufklärungspflicht und dolus coloratus)
Der Versicherungswert bzw. die Versicherungsentschädigung kann durch Vereinbarung auch von vorne herein mit einem bestimmten festen Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die festgesetzte Taxe gilt dann als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblichen übersteigt. Da die Feststellung des versicherten Interesses bei der Betriebsunterbrechungsvereinbarung oft schwierig ist, kommt es in dieser Sparte oftmals zu einer Taxevereinbarung.
(siehe auch Betriebsunterbrechungsversicherung)
Der Versicherungswert bzw. die Versicherungsentschädigung kann durch Vereinbarung auch von vorne herein mit einem bestimmten festen Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die festgesetzte Taxe gilt dann als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblichen übersteigt. Da die Feststellung des versicherten Interesses bei der Betriebsunterbrechungsvereinbarung oft schwierig ist, kommt es in dieser Sparte oftmals zu einer Taxevereinbarung.
(siehe auch Betriebsunterbrechungsversicherung)
U
Die Überladung eines Kraftfahrzeuges kann sowohl in der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch in der KFZ-Kaskoversicherung zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Leistungsfreiheit)
Ist der Eintritt eines Versicherungsfalles auf eine Übermüdung des Versicherungsnehmers zurückzuführen, kann dies unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit)
Nach den meisten Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Ein Unfall liegt auch bei einem Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer zwar bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherungsnehmer eingewirkt hat. Für den Versicherungsnehmer muss die Lage so sein, dass er sich den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann.
Eine genaue Darstellung des Unfallherganges gehört in der KFZ-Haftpflichtversicherung, der KFZ-Kaskoversicherung wie auch der Unfallversicherung zu den wesentlichen Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers.
(siehe Unfallversicherung und Aufklärungspflicht)
Nach den meisten Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Ein Unfall liegt auch bei einem Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer zwar bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherungsnehmer eingewirkt hat. Für den Versicherungsnehmer muss die Lage so sein, dass er sich den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann.
Nach den meisten Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Ein Unfall liegt auch bei einem Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer zwar bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherungsnehmer eingewirkt hat. Für den Versicherungsnehmer muss die Lage so sein, dass er sich den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme geringer ist, als der Versicherungswert. Bei der Unterversicherung ist der Versicherer nur zum anteilsmäßigen Ersatz verpflichtet. Danach haftet der Versicherer für den eingetretenen Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert.
(siehe auch Versicherungssumme und Beratungsfehler)
V
Wenn die versicherte Sache im Wege der Einzelrechtsnachfolge veräußert wird, gehen die Rechte und Pflichte aus dem Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber und der Versicherer können den Versicherungsvertrag unter gewissen Voraussetzungen aufkündigen.
(siehe auch Besitzwechselkündigung)
Der Eigentumswechsel findet bei Liegenschaften erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch durch den Verbücherungsbeschluss statt. Ab diesem Moment beginnt die Frist für die Besitzwechselkündigung zu laufen.
(siehe auch Besitzwechselkündigung)
Eine verhüllte Obliegenheit ist eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, welche in den Versicherungsbedingungen jedoch als Risikoausschluss formuliert ist. Der Unterscheidung, ob ein Risikoausschluss oder eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist für die Beweislastverteilung von erheblicher Bedeutung. Nach der Rechtsprechung trifft nämlich den Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses und dessen Kausalität für den Versicherungsfall. Demgegenüber muss der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung nur deren Verwirklichung beweisen und trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, den Beweis für das fehlende Verschulden an der Obliegenheitsverletzung zu erbringen oder den Kausalitätsgegenbeweis anzutreten, wobei hiefür strenge Anforderungen zu stellen sind.
(siehe auch Risikoausschluss, Kausalitätsgegenbeweis und Beweislastverteilung)
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald das Recht vom Versicherungsnehmer hätte ausgeübt werden können. Dies ist der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer der Eintritt des Versicherungsfalles bekannt wird. Macht der Versicherungsnehmer den Anspruch beim Versicherer geltend, wird die Verjährung bis zu einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Lehnt der Versicherer den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch schriftlich und begründet ab, erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherer auf die Frist und den drohenden Anspruchsverlust hinweist.
(siehe auch Schadensmeldung)
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
(siehe Auskunftsobliegenheit und Auskunftspflicht, Täuschungsabsicht)
Das Versicherungsverhältnis ist vom Grundsatz des „Treu und Glaubens“ geprägt. Macht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls daher unrichtige oder bewusst unvollständige Angaben (Verschleierungsabsicht oder dolos coloratus), sei es auch nur um die rasche Abwicklung des Versicherungsfalls zu gewährleisten, täuscht er den Versicherer und verwirkt damit seinen Deckungsanspruch
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
(siehe Auskunftsobliegenheit und Auskunftspflicht, Täuschungsabsicht)
Bei einer Auskunftsobliegenheit handelt es sich um die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei Antragsstellung alle Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit kann unter gewissen Umständen des Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Bei der Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Versicherungsvertragsrechtes, nämlich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Informationen zu erteilen.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist im Rahmen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, verwirkt er seinen Deckungsanspruch. Für dolus coloratus muss der Versicherungsnehmer keinen Vermögensvorteil anstreben. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will.
Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer aufgrund eines vorwerfbaren Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers bei Abschluss des Versicherungsvertrages, vor Eintritt des Versicherungsfalles aber auch nach Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherungsnehmer nicht mehr Versicherungsschutz gewähren muss.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag. Dafür ist es ohne Belang, ob der Versicherungsschutz dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Dritten zu Gute kommen soll. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Möglich ist auch, dass mehrere Personen Versicherungsnehmer aus einem Vertrag sind.
Neben der Versicherung eines eigenen Interesses an einer fremden Sache ist auch die Versicherung eines fremden Interesses möglich. Das Gesetz verwendet dafür die Bezeichnung „Versicherung für fremde Rechnung“. Derjenige, dessen Interesse den Gegenstand der Versicherung bildet, heißt „Versicherter“. Diese Art der Versicherung kommt am häufigsten in der Schaden- und in der Unfallversicherung vor. Es ist auch möglich, in einem Vertrag eigenes oder fremdes Interesse gleichzeitig zu versichern.
Beim berechtigten Lenker handelt es sich um eine Person, die mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters das versicherte Fahrzeug lenkt.
Der Lenker bzw. berechtigte Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und lenkt. Sowohl im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung wie auch der KFZ-Kaskoversicherung unterliegt der berechtigte Lenker als mitversicherte Person aber auch gegenüber dem Versicherer bestimmten Pflichten.
(siehe auch Gruppenversicherung)
Ein Versicherungsvertrag kann auch formfrei abgeschlossen werden. In der Praxis erfolgt der Vorgang des Vertragsabschlusses jedoch fast ausschließlich schriftlich. Dem meist schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers folgt die schriftliche Annahme des Versicherers oder der Versicherungsschein. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Versicherungsschein, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird. Der Versicherungsschein muss den wesentlichen Vertragsinhalt, vor allem die Versicherungssumme, das versicherte Risiko und die Vertragsdauer wiedergeben, kann im übrigen jedoch auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers verweisen.
Neben der Versicherung eines eigenen Interesses an einer fremden Sache ist auch die Versicherung eines fremden Interesses möglich. Das Gesetz verwendet dafür die Bezeichnung „Versicherung für fremde Rechnung“. Derjenige, dessen Interesse den Gegenstand der Versicherung bildet, heißt „Versicherter“. Diese Art der Versicherung kommt am häufigsten in der Schaden- und in der Unfallversicherung vor. Es ist auch möglich, in einem Vertrag eigenes oder fremdes Interesse gleichzeitig zu versichern.
(siehe auch Abweichung, Antrag, Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Neben der Versicherung eines eigenen Interesses an einer fremden Sache ist auch die Versicherung eines fremden Interesses möglich. Das Gesetz verwendet dafür die Bezeichnung „Versicherung für fremde Rechnung“. Derjenige, dessen Interesse den Gegenstand der Versicherung bildet, heißt „Versicherter“. Diese Art der Versicherung kommt am häufigsten in der Schaden- und in der Unfallversicherung vor. Es ist auch möglich, in einem Vertrag eigenes oder fremdes Interesse gleichzeitig zu versichern.
Versicherungsagent ist jeder, der von einem Versicherer ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Gleichgestellt sind solche Personen, die nur im Einzelfall vom Versicherer betraut sind. Betroffen ist im Wesentlichen der gesamte Außendienst des Versicherers, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Mitarbeiter fest angestellt oder bloßer „Gelegenheitsvermittler“ ist. Dort, wo es auf die Kenntnis des Versicherers ankommt, muss sich der Versicherer auch das Wissen all seiner Vertreter und überhaupt all jener Personen zurechnen lassen, die mit Abschluss und Bearbeitung des Vertrages betraut sind.
(siehe auch Beratungsfehler und Versicherungsmakler)
Ein Versicherungsantrag stellt zivilrechtlich die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers dar, einen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. In der Praxis ist der Antrag meistens eine vom Versicherer vorbereitente Urkunde, die der Versicherungsnehmer unterschreibt und dem Versicherer zukommen lässt. Gelegentlich wird der Antrag aber auch vom Versicherer gestellt; dies ist bei vielen kurzfristigen Versicherungen der Fall, zB bei den verschiedenen Arten von Reiseversicherungen, wenn der Versicherer in Banken Zahlscheine auflegt etc. Diese Zahlscheine sind Anträge des Versicherers zum Vertragsabschluss an unbestimmte Personen, nämlich jedermann, der bereit ist die Prämie zu bezahlen.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wird erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer zugeht. Der Zugang führt insbesondere zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag; er kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Die Dauer der Bindung an den Antrag ist aber beschränkt. Wird für den Antrag ein Formular des Versicherers verwendet, so darf die Bindung höchstens 6 Wochen betragen.
Mit der Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Der Versicherer kann ausdrücklich erklären, dass er den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt oder einfach eine Polizze übersendet, ohne ausdrücklich die Annahme zu erklären. Die Annahme ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, solange dieser noch an seinen Antrag gebunden ist. Eine verspätet zugegangene Annahme des Versicherers bildet einen neuen Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen könnte und zwar sowohl ausdrücklich aber auch schlüssig durch Bezahlung der Erstprämie.
Die Versicherungsbedingungen regeln Ausmaß und Umfang der Versicherungsdeckung.
(siehe auch Obliegenheiten und Risikoausschluss)
Unter Versicherungsbetrug versteht man das Vortäuschen und/oder die unrichtige Darstellung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer.
(siehe auch auf Aufklärungsobliegenheit, dolus coloratus, Leistungsfreiheit und Rücktritt)
Unter Versicherungsfall versteht man die Verwirklichung des versicherten Risikos, also den Eintritt der Voraussetzungen, die einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf die vereinbarte Versicherungsleistung bewirken. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Schadensversicherung auch die Höhe des Schadens zu beweisen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit und Beweislastverteilung)
Auch der Versicherungsnehmer kann sich im Zuge der Antragstellung oder der Abwicklung eines Versicherungsfalles eines Vertreters bedienen. Zu den Hilfspersonen des Versicherungsnehmers wird auch der Versicherungsmakler gezählt. Dies ist ein selbstständiger Unternehmer, der ohne von jemandem ständig betraut zu sein, Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den Versicherungsnehmer umfassend zu beraten (best advice). Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten des Versicherungsmaklers zurechnen lassen.
(siehe auch Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag. Dafür ist es ohne Belang, ob der Versicherungsschutz dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Dritten zu Gute kommen soll. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Möglich ist auch, dass mehrere Personen Versicherungsnehmer aus einem Vertrag sind.
(siehe auch Gruppenversicherung, Versicherungsvertrag für fremde Rechnung)
Unter Versicherungsperiode versteht man jenen Zeitraum, für welchen der Versicherer in der Versicherungspolizze Deckung gewährt.
(siehe auch Deckung und Kündigung)
Ein Versicherungsvertrag kann auch formfrei abgeschlossen werden. In der Praxis erfolgt der Vorgang des Vertragsabschlusses jedoch fast ausschließlich schriftlich. Dem meist schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers folgt die schriftliche Annahme des Versicherers oder der Versicherungsschein. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Versicherungsschein, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird. Der Versicherungsschein muss den wesentlichen Vertragsinhalt, vor allem die Versicherungssumme, das versicherte Risiko und die Vertragsdauer wiedergeben, kann im übrigen jedoch auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers verweisen.
(siehe auch Abweichung, Antrag, Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Die Prämie ist eine Geldschuld. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Gläubiger der Prämie ist der Versicherer und Schuldner der Versicherungsnehmer. Je nach dem Vertrag kann die einmalige Bezahlung einer Prämie oder die regelmäßige Prämienleistung geschuldet werden. Mit Beendigung des Vertrages erlischt die Prämienzahlungspflicht. Die Nichtbezahlung oder verspätete Bezahlung der Prämie kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Erstprämie und Folgeprämie)
Ein Versicherungsvertrag kann auch formfrei abgeschlossen werden. In der Praxis erfolgt der Vorgang des Vertragsabschlusses jedoch fast ausschließlich schriftlich. Dem meist schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers folgt die schriftliche Annahme des Versicherers oder der Versicherungsschein. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Versicherungsschein, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird. Der Versicherungsschein muss den wesentlichen Vertragsinhalt, vor allem die Versicherungssumme, das versicherte Risiko und die Vertragsdauer wiedergeben, kann im übrigen jedoch auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers verweisen.
(siehe auch Abweichung, Antrag, Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Ist ein bestimmtes Risiko versichert, besteht hierfür Versicherungsschutz.
(siehe auch Risikoausschluss und Versicherungspolizze)
Die Versicherungssumme ist der Wert des versicherten Interesses. In der Personenversicherung oder Summenversicherung sind die Parteien hinsichtlich der Bewertung des Interesses frei. Dies geschieht durch Vereinbarung einer bestimmten Versicherungssumme. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherer die gesamte Summe zu leisten, ohne dass es auf einen konkreten Schaden oder konkreten Bedarf des Versicherers ankäme. In der Schadenversicherung ist das Risiko des Versicherers ebenfalls durch die Versicherungssumme begrenzt. Da die Schadenversicherung aber nur die Funktion hat, einen Schaden auszugleichen, der beim Versicherten entstanden ist, bildet der tatsächlich eingetretene Schaden die zweite Grenze der Leistungspflicht des Versicherers.
(siehe auch Personenversicherung, Schadenversicherung und Unterversicherung)
Ein Versicherungsvertrag kann auch formfrei abgeschlossen werden. In der Praxis erfolgt der Vorgang des Vertragsabschlusses jedoch fast ausschließlich schriftlich. Dem meist schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers folgt die schriftliche Annahme des Versicherers oder der Versicherungsschein. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Versicherungsschein, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird. Der Versicherungsschein muss den wesentlichen Vertragsinhalt, vor allem die Versicherungssumme, das versicherte Risiko und die Vertragsdauer wiedergeben, kann im übrigen jedoch auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers verweisen.
(siehe auch Abweichung, Antrag, Beratungsfehler und culpa in contrahendo)
Unter Schadensmeldung versteht man die gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers den Versicherer unverzüglich vom Eintritt eines Versicherungsfalls zu verständigen. Eine verspätete Schadensmeldung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann bzw. auch zur Verjährung des Deckungsanspruches.
Jeder Versicherer trifft die Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages und über die Prämienkalkulation aufgrund der Gefahrensituation, die bei Vertragsabschluss vorliegt. Die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände ändern sich aber häufig während der Dauer des Vertragsverhältnisses. Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss vorhandenen tatsächlichen Umstände in einer Weise verändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht. Die Folgen der Gefahrenerhöhung sind in den §§ 23 ff VersVG ausführlich geregelt und berechtigen den Versicherer entweder zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages oder wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, die Deckung wegen Leistungsfreiheit abzulehnen. Es genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.
(siehe auch leichte Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung, Deckungsanspruch, Verjährung und Leistungsfreiheit)
Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Versicherer vorbehaltlos jede Auskunft zu erteilen, die für die Beurteilung der Deckung durch den Versicherer erforderlich ist, selbst wenn dies zu seinen Lasten geht. Die Verweigerung der Blutabnahme im Zuge eines Verkehrsunfalls kann daher eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit und Leistungsfreiheit)
Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Versicherer vorbehaltlos jede Auskunft zu erteilen, die für die Beurteilung der Deckung durch den Versicherer erforderlich ist, selbst wenn dies zu seinen Lasten geht. Die Verweigerung der Blutabnahme im Zuge eines Verkehrsunfalls kann daher eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Aufklärungsobliegenheit und Leistungsfreiheit)
Ein Hypothekargläubiger ist eine natürliche oder juristische Person, die ein grundbücherliches Pfandrecht an einer Liegenschaft erworben hat. In der Feuerversicherung stehen einem Hypothekargläubiger gegenüber dem Versicherer diverse Ansprüche zu, welche auch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers auf die zum Wiederaufbau des versicherten Gebäudes vorgesehene Entschädigungsleistung umfassen.
(siehe auch Feuerversicherung)
Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass sein Verhalten einen Versicherungsfall herbeiführen könnte und diesen Erfolg auch will. Dafür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Versicherungsnehmer gerade oder ausschließlich den Versicherungsfall herbeiführen möchte; es genügt, dass er die Möglichkeit erkennt und sich damit abfindet. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls führt sowohl in der Sachversicherung, wie auch in der Haftpflichtversicherung zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
(siehe auch Leistungsfreiheit)
Insbesondere in der Unfallversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer vorbehaltlos Auskunft zu erteilen. Das Verschweigen von Vorunfällen stellt eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit dar und kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch Auskunftsobliegenheit und Unfallversicherung)
W
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherer im gewissen Umfang berechtigt dem Versicherungsnehmer Weisungen hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens zu erteilen. Kommt der Versicherungsnehmer den Weisungen des Versicherers nicht nach, kann dies zum Verlust der Deckung führen.
(siehe auch Rettungspflicht)
In der Neuwertversicherung von Gebäuden setzt der Anspruch auf die Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und Neuwertschaden (Neuwertspitze) zur Vermeidung einer unrechtmäßigen Bereicherung des Versicherungsnehmers den Wiederaufbau der beschädigten oder zerstören Gebäude voraus.
(siehe auch Neuwert)
Bei der Versicherung von Sachen zum Neuwert setzt der Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und dem Neuwertschaden (Neuwertspitze) die Wiederbeschaffung der zerstörten Gegenstände voraus.
(siehe auch Neuwert)
In der Neuwertversicherung von Gebäuden setzt der Anspruch auf die Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und Neuwertschaden (Neuwertspitze) zur Vermeidung einer unrechtmäßigen Bereicherung des Versicherungsnehmers den Wiederaufbau der beschädigten oder zerstören Gebäude voraus.
(siehe auch Neuwert)
Ein Brandgeschehen in einer Wohnung stellt das häufigste Risiko in der Feuerversicherung dar. Ist das Brandgeschehen auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zurückzuführen, besteht Leistungsfreiheit des Versicherers.
(siehe auch Fettbrand und grobe Fahrlässigkeit)
Z
Unter Zeitwert versteht man den Wert, den eine versicherte Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung der Lebensdauer und Abnützung hatte.
(siehe auch Neuwert)
Das sogenannte Zugangsprinzip gilt nicht nur für den Versicherungsantrag und die Annahme desselben, sondern auch für alle anderen Erklärungen, die Versicherer und Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgeben, also zB Kündigung, Ablehnung der Deckung, Verständigung von Vertragsübergang bei Veräußerung der versicherten Sache usw. Beweispflichtig für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs ist der jeweilige Absender; diesbezügliche Zweifel gehen zu seinen Lasten. Nach der Rechtsprechung kann der Beweis des Zugangs selbst bei einer eingeschriebenen Sendung nicht durch den Beweis der Absendung erbracht werden.
Für nach Vertragsabschluss abgegebene Erklärungen genießt der Versicherer eine Privilegierung. Bei einem Wohnsitzwechsel des Versicherungsnehmers oder einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung, die dem Versicherer nicht mitgeteilt wurde, kann dieser seine Erklärungen auch weiterhin an die alte Adresse des Versicherungsnehmers richten; sie gelten dann in jenem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären. Den Versicherungsnehmer trifft somit eine Obliegenheit, seinen Wohnsitzwechsel dem Versicherer bekannt zu geben.
Das sogenannte Zugangsprinzip gilt nicht nur für den Versicherungsantrag und die Annahme desselben, sondern auch für alle anderen Erklärungen, die Versicherer und Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgeben, also zB Kündigung, Ablehnung der Deckung, Verständigung von Vertragsübergang bei Veräußerung der versicherten Sache usw. Beweispflichtig für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs ist der jeweilige Absender; diesbezügliche Zweifel gehen zu seinen Lasten. Nach der Rechtsprechung kann der Beweis des Zugangs selbst bei einer eingeschriebenen Sendung nicht durch den Beweis der Absendung erbracht werden.
Die nicht ordnungsgemäße Verwahrung eines Schlüssels kann sowohl in der kfz-Kaskoversicherung wie auch in der Einbruchsdiebstahlversicherung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
(siehe auch grobe Fahrlässigkeit)
Um den Versicherungsnehmer im Vertrauen auf eine ausgesprochene Kündigung zu schützen, nimmt die Rechtsprechung und Lehre eine Pflicht des Versicherers an, den Versicherungsnehmer auf eine allfällige Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung ehestmöglich hinzuweisen (Zurückweisungspflicht). Die Unwirksamkeit kann sich beispielsweise aus einer Verspätung oder daraus ergeben, dass bei einer Versicherung wegen eines gemeinsamen Interesses durch mehrere Versicherungsnehmer die Kündigung von nur einem vorgenommen wurde. Aus einer Verletzung dieser Pflicht durch den Versicherer wird abgeleitet, dass der Versicherer die Kündigung so gegen sich gelten lassen muss, wie der Versicherungsnehmer sie erklärt hat.
Um den Versicherungsnehmer im Vertrauen auf eine ausgesprochene Kündigung zu schützen, nimmt die Rechtsprechung und Lehre eine Pflicht des Versicherers an, den Versicherungsnehmer auf eine allfällige Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung ehestmöglich hinzuweisen (Zurückweisungspflicht). Die Unwirksamkeit kann sich beispielsweise aus einer Verspätung oder daraus ergeben, dass bei einer Versicherung wegen eines gemeinsamen Interesses durch mehrere Versicherungsnehmer die Kündigung von nur einem vorgenommen wurde. Aus einer Verletzung dieser Pflicht durch den Versicherer wird abgeleitet, dass der Versicherer die Kündigung so gegen sich gelten lassen muss, wie der Versicherungsnehmer sie erklärt hat.